Satzung

Satzung des Vereins „Rot-Weiss Albtal“

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein führt den Namen „Rot-Weiss Albtal“ und hat seinen Sitz in Waldbronn.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist,…

a) Anhänger des FC Bayern München in guten wie in schlechten Zeiten zu einer friedlichen und kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzubringen.

b) das Ansehen und den Bekanntheitsgrad des FC Bayern München zu steigern.

c) den Fußballsport zu fördern.

2. Der Verein wird Fahrten zu Spielen und sonstigen Veranstaltungen des FC Bayern München unternehmen oder sonstige Veranstaltungen durchführen, die dem kulturellen und geselligen Gemeinwohl förderlich sind.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
Das erste Geschäftsjahr nach Gründung des Vereins ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.2010.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitglieder

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zur Vereinsgesinnung bekennt, die bereit ist die Bestrebung des Vereins im Sinne der Vereinszwecke (siehe §2) zu unterstützen, und die vorbehaltlos dessen Satzung anerkennt.

2. Aufgrund besonderer Verdienste für den Verein, kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes normale Mitglied, wird allerdings von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist zu jedem ersten eines Monats möglich. Über die Aufnahme, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ausnahmslos Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Ausstellung einer Lastschrifteinzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag. Die Lastschrifteinzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet…

1. durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam wird. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.

2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied…

a) 6 Monate mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags im Verzug ist.

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

3. durch Ausschluss (siehe §9).

4. durch Tod.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Zahlung

1. Für das Rumpfgeschäftsjahr nach Gründung des Vereins ist von den Gründungsmitgliedern einmalig ein Mitgliedsbeitrag von 50,-€ pro Mitglied zu entrichten. Dieser muss bis spätestens eine Woche nach der Gründungsversammlung in bar an den Schatzmeister entrichtet werden.

2. Für Mitglieder, die nach Gründung aber während des Rumpfgeschäftsjahres in den Verein eintreten, wird unmittelbar nach Aufnahme einmalig ein Mitgliedsbeitrag gemäß nachfolgender Zuordnung vom Bankkonto abgebucht:

Eintrittsdatum: 1.Juli 2010 => Mitgliedsbeitrag: 45,-€

1.August 2010 => Mitgliedsbeitrag: 40,-€

1.September 2010 => Mitgliedsbeitrag: 35,-€

1.Oktober 2010 => Mitgliedsbeitrag: 30,-€

1.November 2010 => Mitgliedsbeitrag: 25,-€

1.Dezember 2010 => Mitgliedsbeitrag: 20,-€

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages nach Beendigung des Rumpfgeschäftsjahres wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit jährlich neu festgesetzt. Der fällige Mitgliedsbeitrag wird in voller Höhe zum 01.05. eines jeden Jahres per Lastschriftverfahren vom Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. Eine abweichende Zahlungsmethode des Mitgliedsbeitrages ist nur in Ausnahmefällen möglich, welche die Zustimmung des Vorstandes benötigt.

4. Neuen Mitgliedern, die unterjährig dem Verein beitreten, wird der Mitgliedsbeitrag unmittelbar nach Aufnahme anteilig für die verbleibende Zeit bis zum Geschäftsjahresende vom Bankkonto abgebucht.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht gemäß der Satzung am Vereinsleben und an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind berechtigt Anträge zu stellen, an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken und sich wählen zu lassen.

2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet…

a) den Verein in seinem Bestreben zu unterstützen.

b) den Zweck des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

c) einen problemlosen Einzug der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten.

d) das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

e) abtrünnige Mitglieder unverzüglich dem Vorstand zu melden.

§ 9 Strafen

Durch den Vorstand können Mitglieder nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden…

1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

2. bei Unterlassung oder Haftung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und

Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.

3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 10 Haftung

Bei Beschädigung von Sachwerten oder Körperverletzung, die durch Mitglieder des Vereins hervorgerufen werden, übernimmt der Verein keinerlei Haftung, sondern das Mitglied selbst.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Das Präsidium

3. Die Mitgliederversammlung

4. Die Rechnungs- und Kassenprüfung

§ 12 Der Vorstand und das Präsidium

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam.

2. Zum Präsidium gehören außer den in Absatz 1 bezeichneten Personen der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Schatzmeister sowie 2 Beisitzer.

3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus oder scheiden mehrere Mitglieder des Präsidiums während der Amtsperiode aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes oder der ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieder. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig.

4. Präsidiumssitzungen haben mindestens alle 8 Wochen stattzufinden. In der Festlegung des Ortes und des exakten Zeitpunktes der Sitzungen ist das Präsidium frei.

5. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist eine ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden.

2. Die Mitgliederversammlung muss spätestens drei Wochen vor dem Termin vom Schriftführer angekündigt werden. Mit der Ankündigung sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Ankündigung erfolgt schriftlich (per E-Mail, Fax, Post).

Wenn es die Situation erfordert, kann 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Präsidium verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet.

4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des 1.Vorsitzenden

b) Jahresbericht des Schatzmeisters

c) Jahresbericht der Rechnungs- und Kassenprüfung

d) Entlastung des Vorstands

e) Neuwahlen (in den Wahljahren)

f) Festlegung Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Verschiedenes

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Regelung vorsehen. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

7. Die Durchführung und Überwachung der Wahl erfolgt durch einen dreiköpfigen Wahlausschuss, der vor Beginn des Tagesordnungspunktes Neuwahlen durch freiwilliges zur Verfügung stellen vom Versammlungsleiter dazu aufgefordert wird. Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

8. Anträge, über die bei der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht worden sein. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

9. Wahlen und Beschlüsse sind protokollarisch vom Schriftführer festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Rechnungs- und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig sind. Ihnen obliegt die stichprobenartige, unangekündigte Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Die Prüfung muss von jedem Rechnungs- und Kassenprüfer mindestens zweimal pro Geschäftsjahr erfolgen. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher und Konten des Vereins einzusehen. Beanstandungen haben Sie unverzüglich dem Präsidium zu berichten. Beanstandungen können sich ausschließlich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit vom Präsidium genehmigter Ausgaben. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Verstöße werden durch den Vorstand geahndet.

§ 15 Vereinsvermögen

Alle Mitgliedsbeiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

§ 16 Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn das Präsidium oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt und 2/3 aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen dies beschließt. Kommt keine Beschlussfassung zustande, reicht bei einer nach 4 Wochen erneut einberufenen Mitgliederversammlung eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Auflösung des Vereins aus. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Voraussetzung ist die vorherige Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins. Die Auflösungsversammlung bestimmt 2 Liquidatoren, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

2. Änderungen im Vereinszweck sind nur nach einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung möglich, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.

§ 17 Errichtung dieser Satzung

Diese Satzung ist errichtet am 29.05.2010.

Nach oben